ARTIKEL 6
Schwere Verbrechen von internationalem Belang und Internationaler Strafgerichtshof
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die schwersten Verbrechen, die für die internationale Gemeinschaft als Ganzes von Belang sind, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf nationaler und internationaler Ebene, auch auf Ebene des Internationalen Strafgerichtshofs, gewährleistet werden muss.
(2) Die Vertragsparteien vertreten die Auffassung, dass die Einrichtung und wirksame Arbeitsweise des Internationalen Strafgerichtshofs eine wichtige Entwicklung für Frieden und Gerechtigkeit weltweit darstellen. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Zusammenarbeit bei der Förderung des Friedens und der internationalen Gerichtsbarkeit durch die Ratifizierung und Umsetzung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs und der zugehörigen Instrumente zu verstärken, wobei sie ihre rechtlichen und verfassungsmäßigen Rahmen berücksichtigen.
(3) Die Parteien kommen überein, zur Verhinderung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen eng zusammenzuarbeiten und hierzu die geeigneten bilateralen und multilateralen Rahmen zu nutzen.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259759
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