KAPITEL 9
TOURISMUS
ARTIKEL 66
Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich des Tourismus zusammen, um die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Tourismusbranche als Quelle von Wirtschaftswachstum, Eigenständigkeit, Beschäftigung und Devisen zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259819
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