ARTIKEL 65
Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang V genannten Rechtsakte der Europäischen Union und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259818
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
