ARTIKEL 5
Außen- und Sicherheitspolitik
(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, unter Anerkennung der Bedeutung, die die Republik Armenien ihrer Mitwirkung in internationalen Organisationen und Kooperationsformen und ihren bestehenden Verpflichtungen, die sich daraus ergeben, beimisst, und behandeln insbesondere Fragen in den Bereichen Konfliktvermeidung und Krisenbewältigung, Risikominderung, Cybersicherheit, Sicherheitssektorreform, regionale Stabilität, Abrüstung, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Rüstungskontrolle und Waffenausfuhrkontrolle. Die Zusammenarbeit stützt sich auf gemeinsame Werte und beiderseitige Interessen, wobei angestrebt wird, die Wirksamkeit der Zusammenarbeit durch die Nutzung bilateraler, internationaler und regionaler Foren, insbesondere der OSZE, zu verstärken.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen und Normen des Völkerrechts, einschließlich derjenigen, die in der VN-Charta und der OSZE-Schlussakte von Helsinki verankert sind, sowie ihr Bekenntnis zur Förderung dieser Grundsätze in ihren bilateralen und multilateralen Beziehungen.
Schlagworte
Außenpolitik, Sicherheitspolitik
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259758
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