ARTIKEL 53
(1) Die Vertragsparteien treffen unter anderem folgende Maßnahmen:
- a) Austausch von Informationen und Fachwissen,
- b) gemeinsame Forschung und Informationsaustausch auf dem Gebiet saubererer und umweltverträglicher Technologien,
- c) gemeinsame Tätigkeiten auf regionaler und internationaler Ebene, unter anderem mit Blick auf die von den Vertragsparteien ratifizierten multilateralen Umweltübereinkünfte wie das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen von 1992 (United Nations Framework Convention on Climate Change of 1992, im Folgenden „UNFCCC") und das Pariser Übereinkommen von 2015, und, soweit angezeigt, gemeinsame Tätigkeiten im Rahmen der einschlägigen Einrichtungen.
(2) Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien grenzübergreifenden Fragen und der regionalen Zusammenarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259806
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