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ARTIKEL 48 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 48

Die Zusammenarbeit hat unter anderem die folgenden Ziele:

  1. a) Entwicklung einer allgemeinen nationalen Umweltgesamtstrategie der Republik Armenien, die Folgendes einbezieht:
  1. i) geplante institutionelle Reformen (mit Zeitplänen) zur Gewährleistung der Anwendung und Durchsetzung des Umweltrechts,
  2. ii) Verteilung der Zuständigkeiten für die Umweltverwaltung auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene,
  3. iii) Verfahren für die Entscheidungsfindung und die Umsetzung von Entscheidungen,
  4. iv) Verfahren für die Förderung der Einbeziehung von Umweltbelangen in andere Politikbereiche,
  5. v) Förderung von Maßnahmen für eine grüne Wirtschaft und von Öko-Innovationen, Ermittlung der notwendigen personellen und finanziellen Mittel und Einrichtung eines Überprüfungsmechanismus und
  1. b) Entwicklung von Sektorstrategien der Republik Armenien (einschließlich genau festgelegter zeitlicher Vorgaben und wichtiger Etappenziele für die Umsetzung, administrativer Zuständigkeiten sowie Strategien für die Finanzierung von Investitionen in Infrastruktur und Technologie) für die folgenden Bereiche:
  1. i) Luftqualität,
  2. ii) Wasserqualität und Ressourcenmanagement,
  3. iii) Abfallwirtschaft,
  4. iv) biologische Vielfalt, Naturschutz und Forstwirtschaft,
  5. v) Verschmutzung durch Industrieanlagen und industrielle Gefahren und
  6. vi) Chemikalien.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259801

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