ARTIKEL 47
Die Vertragsparteien treffen unter anderem folgende Maßnahmen:
- a) Austausch von Informationen und Fachwissen,
- b) Zusammenarbeit auf regionaler und internationaler Ebene insbesondere im Hinblick auf die von den Vertragsparteien ratifizierten multilateralen Umweltübereinkommen, und
- c) gegebenenfalls Zusammenarbeit im Rahmen einschlägiger Einrichtungen.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259800
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