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ARTIKEL 47 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 47

Die Vertragsparteien treffen unter anderem folgende Maßnahmen:

  1. a) Austausch von Informationen und Fachwissen,
  2. b) Zusammenarbeit auf regionaler und internationaler Ebene insbesondere im Hinblick auf die von den Vertragsparteien ratifizierten multilateralen Umweltübereinkommen, und
  3. c) gegebenenfalls Zusammenarbeit im Rahmen einschlägiger Einrichtungen.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259800

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