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ARTIKEL 39 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 39

(1) Zur Gewährleistung der koordinierten Entwicklung und schrittweisen Liberalisierung des Luftverkehrs zwischen den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer beiderseitigen wirtschaftlichen Bedürfnisse sollten die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über den gemeinsamen Luftverkehrsraum geregelt werden.

(2) Vor Abschluss des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum ergreifen die Vertragsparteien keine Maßnahmen, die gegenüber der Lage vor Inkrafttreten dieses Abkommens restriktiver oder diskriminierend sind.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259792

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