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ARTIKEL 38 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 38

(1) Ziele der Zusammenarbeit sind ferner die Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs, die Verbesserung des Verkehrsflusses zwischen der Republik Armenien, der Europäischen Union und Drittländern in der Region, die Förderung offener Grenzen mit grenzüberschreitendem Verkehr durch Beseitigung administrativer, technischer und sonstiger Hindernisse, die Verbesserung des Funktionierens bestehender Verkehrsnetze und der Ausbau der Infrastruktur vor allem auf den Hauptverkehrsachsen zwischen den Vertragsparteien.

(2) Die Zusammenarbeit umfasst Maßnahmen zur Erleichterung von Grenzübertritten und berücksichtigt die besonderen Gegebenheiten in Binnenstaaten nach Maßgabe der einschlägigen internationalen Übereinkünfte.

(3) Die Zusammenarbeit umfasst einen Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen:

  1. a) auf regionaler Ebene, insbesondere unter Berücksichtigung der Fortschritte, die im Rahmen regionaler Regelungen für die Zusammenarbeit im Verkehrsbereich – wie dem Verkehrskorridor Europa-Kaukasus-Asien (Transport Corridor Europe-Caucasus-Asia, im Folgenden „TRACECA") und anderen Initiativen im Verkehrsbereich auf internationaler Ebene – erzielt wurden, unter anderem mit Blick auf die internationalen Verkehrsorganisationen und die von den Vertragsparteien ratifizierten internationalen Übereinkünfte, und
  2. b) im Rahmen der verschiedenen Verkehrsagenturen der Europäischen Union sowie im Rahmen der Östlichen Partnerschaft.

Schlagworte

Personenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259791

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