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ARTIKEL 297 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ABSCHNITT D

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 297

Streitbeilegung

Bei Fragen, die sich aus Abschnitt B dieses Kapitels oder Artikel 294 Absatz 4 ergeben, macht keine der Vertragsparteien von der Streitbeilegung nach Kapitel 13 Gebrauch.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40260048

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