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ARTIKEL 286 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

KAPITEL 10

WETTBEWERB

ABSCHNITT A

ARTIKEL 286

Grundsätze

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs für ihre Handels- und Investitionsbeziehungen an. Die Vertragsparteien räumen ein, dass wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken und staatliche Eingriffe das reibungslose Funktionieren der Märkte stören können und generell den Nutzen der Handelsliberalisierung untergraben.

Schlagworte

Handelsbeziehung

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40260037

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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