KAPITEL 10
WETTBEWERB
ABSCHNITT A
ARTIKEL 286
Grundsätze
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs für ihre Handels- und Investitionsbeziehungen an. Die Vertragsparteien räumen ein, dass wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken und staatliche Eingriffe das reibungslose Funktionieren der Märkte stören können und generell den Nutzen der Handelsliberalisierung untergraben.
Schlagworte
Handelsbeziehung
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40260037
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
