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ARTIKEL 279 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 279

Handel und nachhaltige Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen

Unter Berücksichtigung der Bedeutung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände sowie der Förderung eines verantwortungsvollen Handelns im Handelsbereich

  1. a) fördern die Vertragsparteien bewährte Bestandsbewirtschaftungsmethoden, um die nachhaltige Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände auf der Grundlage des Ökosystem-Ansatzes zu gewährleisten,
  2. b) ergreifen die Vertragsparteien wirksame Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten,
  3. c) fördern die Vertragsparteien Systeme für die koordinierte Datenerhebung und die bilaterale wissenschaftliche Zusammenarbeit, um die derzeitige wissenschaftliche Beratung bei der Bestandsbewirtschaftung zu verbessern,
  4. d) arbeiten die Vertragsparteien bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten (illegal, unreported and unregulated, im Folgenden „ IUU") Fischerei und damit in Zusammenhang stehender Tätigkeiten im Rahmen umfassender, wirksamer und transparenter Maßnahmen zusammen und
  5. e) setzen die Vertragsparteien gemäß dem Internationalen Aktionsplan zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (Food and Agriculture Organization of the United Nations, FAO) Strategien und Maßnahmen mit dem Ziel um, IUU-Erzeugnisse vom Handel und von ihren Märkten auszuschließen.

Schlagworte

Ernährungsorganisation

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40260030

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