ARTIKEL 279
Handel und nachhaltige Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen
Unter Berücksichtigung der Bedeutung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände sowie der Förderung eines verantwortungsvollen Handelns im Handelsbereich
- a) fördern die Vertragsparteien bewährte Bestandsbewirtschaftungsmethoden, um die nachhaltige Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände auf der Grundlage des Ökosystem-Ansatzes zu gewährleisten,
- b) ergreifen die Vertragsparteien wirksame Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten,
- c) fördern die Vertragsparteien Systeme für die koordinierte Datenerhebung und die bilaterale wissenschaftliche Zusammenarbeit, um die derzeitige wissenschaftliche Beratung bei der Bestandsbewirtschaftung zu verbessern,
- d) arbeiten die Vertragsparteien bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten (illegal, unreported and unregulated, im Folgenden „ IUU") Fischerei und damit in Zusammenhang stehender Tätigkeiten im Rahmen umfassender, wirksamer und transparenter Maßnahmen zusammen und
- e) setzen die Vertragsparteien gemäß dem Internationalen Aktionsplan zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (Food and Agriculture Organization of the United Nations, FAO) Strategien und Maßnahmen mit dem Ziel um, IUU-Erzeugnisse vom Handel und von ihren Märkten auszuschließen.
Schlagworte
Ernährungsorganisation
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40260030
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