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ARTIKEL 269 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

KAPITEL 8

ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN

ARTIKEL 269

Verhältnis zum WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 20121 (im Folgenden „WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen“). Diese Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, einschließlich der Spezifikationen jeder Vertragspartei in ihren jeweiligen Anhängen zu Anlage I, sind Bestandteil dieses Abkommens und unterliegen der bilateralen Streitbeilegung gemäß Kapitel 13.

___________________

1 Anhang des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA/113).

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40260020

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