KAPITEL 8
ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN
ARTIKEL 269
Verhältnis zum WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 20121 (im Folgenden „WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen“). Diese Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, einschließlich der Spezifikationen jeder Vertragspartei in ihren jeweiligen Anhängen zu Anlage I, sind Bestandteil dieses Abkommens und unterliegen der bilateralen Streitbeilegung gemäß Kapitel 13.
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1 Anhang des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA/113).
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40260020
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