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ARTIKEL 267 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

UNTERABSCHNITT IV

SONSTIGE BESTIMMUNGEN ZUR RECHTSDURCHSETZUNG

ARTIKEL 267

Verhaltenskodizes

(1) Jede Vertragspartei wirkt darauf hin, dass

  1. a) die Handels- oder Berufsverbände oder -organisationen Verhaltenskodizes ausarbeiten, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums beitragen, und
  2. b) den zuständigen Behörden jeder Vertragspartei die Entwürfe der Verhaltenskodizes und etwaige Gutachten über deren Anwendung übermittelt werden.

Schlagworte

Berufsorganisation, Handelsverband

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40260018

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