UNTERABSCHNITT IV
SONSTIGE BESTIMMUNGEN ZUR RECHTSDURCHSETZUNG
ARTIKEL 267
Verhaltenskodizes
(1) Jede Vertragspartei wirkt darauf hin, dass
- a) die Handels- oder Berufsverbände oder -organisationen Verhaltenskodizes ausarbeiten, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums beitragen, und
- b) den zuständigen Behörden jeder Vertragspartei die Entwürfe der Verhaltenskodizes und etwaige Gutachten über deren Anwendung übermittelt werden.
Schlagworte
Berufsorganisation, Handelsverband
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40260018
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