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ARTIKEL 253 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

UNTERABSCHNITT VII

PFLANZENSORTEN

ARTIKEL 253

Pflanzensorten

(1) Jede Vertragspartei schützt die Sortenschutzrechte nach Maßgabe des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Protection of New Varieties of Plants, UPOV), einschließlich der in Artikel 15 dieses Übereinkommens genannten Ausnahmen vom Züchterrecht, und arbeiten zusammen, um diese Rechte zu fördern und durchzusetzen.

(2) Für die Republik Armenien gilt dieser Artikel spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40260004

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