UNTERABSCHNITT VII
PFLANZENSORTEN
ARTIKEL 253
Pflanzensorten
(1) Jede Vertragspartei schützt die Sortenschutzrechte nach Maßgabe des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Protection of New Varieties of Plants, UPOV), einschließlich der in Artikel 15 dieses Übereinkommens genannten Ausnahmen vom Züchterrecht, und arbeiten zusammen, um diese Rechte zu fördern und durchzusetzen.
(2) Für die Republik Armenien gilt dieser Artikel spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40260004
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