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ARTIKEL 238 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 238

Allgemeine Vorschriften

(1) Für die Einfuhr, Ausfuhr und Vermarktung von in den Artikeln 231 und 232 genannten Erzeugnissen sind die Gesetze und sonstigen Vorschriften maßgebend, die im Gebiet der Vertragspartei gelten, in dem die Erzeugnisse auf den Markt gebracht werden.

(2) Der nach Artikel 240 eingesetzte Unterausschuss für geografische Angaben befasst sich mit Fragen im Zusammenhang mit Produktspezifikationen eingetragener geografischer Angaben, die von den Behörden der Vertragspartei, in deren Gebiet das Erzeugnis seinen Ursprung hat, genehmigt wurden, einschließlich etwaiger Änderungen.

(3) Nach diesem Unterabschnitt geschützte geografische Angaben können nur von der Vertragspartei gelöscht werden, in deren Gebiet das Erzeugnis seinen Ursprung hat.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259989

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