KAPITEL 6
LAUFENDE ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR
ARTIKEL 204
Laufende Zahlungen
Die Vertragsparteien lassen Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien in frei konvertierbarer Währung und gemäß dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds zu und verhängen keine diesbezüglichen Beschränkungen.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259955
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