ABSCHNITT H
INVESTITIONEN
ARTIKEL 203
Überprüfung
Zur Erleichterung bilateraler Investitionen überprüfen die Vertragsparteien gemeinsam spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach in regelmäßigen Abständen die allgemeinen und rechtlichen Rahmenbedingungen für Investitionen. Auf der Grundlage dieser Überprüfung erwägen sie die Möglichkeit, Verhandlungen über die Ergänzung dieses Abkommens um Bestimmungen über Investitionen, einschließlich des Investitionsschutzes, aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259954
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