vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 203 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ABSCHNITT H

INVESTITIONEN

ARTIKEL 203

Überprüfung

Zur Erleichterung bilateraler Investitionen überprüfen die Vertragsparteien gemeinsam spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach in regelmäßigen Abständen die allgemeinen und rechtlichen Rahmenbedingungen für Investitionen. Auf der Grundlage dieser Überprüfung erwägen sie die Möglichkeit, Verhandlungen über die Ergänzung dieses Abkommens um Bestimmungen über Investitionen, einschließlich des Investitionsschutzes, aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259954

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)