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ARTIKEL 187 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 187

Selbstregulierungsorganisationen

Verlangt eine Vertragspartei, dass Finanzdienstleister der anderen Vertragspartei Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation, einer Wertpapierbörse oder eines Terminkontraktmarkts, einer Verrechnungsstelle oder einer anderen Organisation oder Vereinigung sind oder daran beteiligt sind oder Zugang dazu haben, um auf der gleichen Grundlage wie die Finanzdienstleister der betreffenden Vertragspartei Finanzdienstleistungen erbringen zu können, oder stattet die Vertragspartei solche Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar mit Vorrechten oder Vorteilen bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen aus, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die in den Artikeln 144 und 150 genannten Verpflichtungen eingehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259938

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