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ARTIKEL 178 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 178

Vertraulichkeit von Informationen

Jede Vertragspartei stellt die Vertraulichkeit der über öffentliche Kommunikationsnetze und öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste erfolgenden elektronischen Kommunikation und der damit verbundenen Verkehrsdaten sicher, ohne den Dienstleistungshandel zu beschränken.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259930

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