ARTIKEL 166
Universaldienst
(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Art der Universaldienstverpflichtungen festzulegen, die sie beizubehalten wünscht. Solche Verpflichtungen gelten nicht von vornherein als wettbewerbswidrig, sofern sie auf transparente, diskriminierungsfreie und wettbewerbsneutrale Weise gehandhabt werden und keine größere Belastung darstellen, als für die Art des von der Vertragspartei festgelegten Universaldienstes erforderlich ist.
(2) Die Tarife für den Universaldienst müssen erschwinglich sein, um den Bedürfnissen der Nutzer gerecht zu werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259918
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