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ARTIKEL 164 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

UNTERABSCHNITT IV

POSTDIENSTE1

ARTIKEL 164

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des Regelungsrahmens für alle Postdienste festgelegt.

(2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und der Abschnitte B, C und D bezeichnet der Ausdruck

  1. a) „Genehmigung“ eine einem einzelnen Anbieter durch eine Regulierungsbehörde erteilte Genehmigung, die für die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich ist, und
  2. b) „Universaldienst“ die ständige flächendeckende Erbringung einer Mindestzahl von Postdiensten einer bestimmten Qualität im Gebiet einer Vertragspartei.

___________________

1 Dieser Abschnitt gilt sowohl für CPC 7511 als auch für CPC 7512.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259916

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