ARTIKEL 147
Norm für die Behandlung von Zweigniederlassungen und Repräsentanzen
(1) Artikel 144 schließt nicht aus, dass eine Vertragspartei für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen der anderen Vertragspartei, die nicht im Gebiet der ersten Vertragspartei gegründet worden sind, in ihrem eigenen Gebiet besondere Maßnahmen anwendet, die aufgrund rechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und Repräsentanzen und den Zweigniederlassungen und Repräsentanzen der im Gebiet der ersten Vertragspartei gegründeten juristischen Personen oder, im Falle von Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt sind.
(2) Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das unbedingt Notwendige hinausgehen, welches sich aus den rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle von Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259899
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