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ARTIKEL 140 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 140

Transparenz

Jede Vertragspartei

  1. a) gewährleistet Transparenz bei SPS-Maßnahmen im Handelsverkehr und insbesondere bei gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Anforderungen für Einfuhren aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei,
  2. b) teilt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei binnen zwei Monaten nach Stellung dieses Ersuchens mit, welche gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Anforderungen für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse gelten und ob eine Risikobewertung erforderlich ist, und
  3. c) unterrichtet die andere Vertragspartei über jede ernste oder erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die Gesundheit von Tieren oder Pflanzen, einschließlich Lebensmittelnotfällen. Diese Unterrichtung erfolgt schriftlich innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dem Tag, an dem die betreffende Gefahr festgestellt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259892

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