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ARTIKEL 135 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 135

Grundsätze

(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Entwicklung und Anwendung von SPS-Maßnahmen gemäß den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der wissenschaftlichen Begründung unter Berücksichtigung internationaler Standards, wie sie zum Beispiel im Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen von 1951 (IPPC) oder von der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) und der Codex-Alimentarius-Kommission (im Folgenden „Codex“) festgelegt wurden, erfolgen.

(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre SPS-Maßnahmen keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen ihrem Gebiet und dem Gebiet der anderen Vertragspartei zur Folge haben, soweit gleiche oder ähnliche Bedingungen herrschen. Die SPS-Maßnahmen werden nicht so angewandt, dass sie zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen.

(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass SPS-Maßnahmen, Verfahren und Kontrollen durchgeführt werden.

(4) Jede Vertragspartei kommt einem Auskunftsersuchen einer zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei spätestens zwei Monate nach Eingang des Ersuchens in einer Weise nach, die für eingeführte Erzeugnisse nicht weniger günstig ist als für gleichartige heimische Erzeugnisse.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259887

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