KAPITEL 4
GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE ANGELEGENHEITEN
ARTIKEL 133
Ziel
Ziel dieses Kapitels ist es, die Grundsätze festzulegen, die für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (im Folgenden „SPS-Maßnahmen“) im Handel zwischen den Vertragsparteien sowie für die Zusammenarbeit im Bereich Tierschutz gelten. Diese Grundsätze werden von den Vertragsparteien so angewandt, dass der Handel erleichtert und gleichzeitig der von jeder Vertragspartei gebotene Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen aufrechterhalten wird.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259885
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