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ARTIKEL 127 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

KAPITEL 3

TECHNISCHE HANDELSHEMMNISSE

ARTIKEL 127

Ziel

Ziel dieses Kapitels ist die Erleichterung des Warenhandels zwischen den Vertragsparteien durch Schaffung eines Rahmens für die Verhinderung, Ermittlung und Beseitigung unnötiger Handelshemmnisse im Sinne des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „TBT-Übereinkommen“).

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259879

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