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Artikel 28 Soziale Sicherheit (Québec)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2024

Artikel 28

Streitbeilegung

Jede Streitigkeit zwischen den beiden Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung ist zum Gegenstand unmittelbarer Verhandlungen zwischen der zuständigen österreichischen Behörde und einer zu bezeichnenden Behörde von Québec zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2024

Gesetzesnummer

20012504

Dokumentnummer

NOR40259635

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