Artikel 28
Streitbeilegung
Jede Streitigkeit zwischen den beiden Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung ist zum Gegenstand unmittelbarer Verhandlungen zwischen der zuständigen österreichischen Behörde und einer zu bezeichnenden Behörde von Québec zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2024
Gesetzesnummer
20012504
Dokumentnummer
NOR40259635
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