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§ 9 EKZ-NPO-RLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.1.2024

Verbundene Organisationen

§ 9.

(1) Die maximale Förderhöhe gemäß § 8 steht dann, wenn mehrere verbundene Organisationen gemäß Abs. 2 eine Förderung beantragen, nur einmal gemeinsam zu.

(2) Als verbundene Organisationen im Sinne dieser Verordnung gelten juristische Personen, die über eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung einer Organisation am Grund- oder Stammkapitals einer anderen Organisation in einem Ausmaß von über 50% miteinander verbunden sind (Mutter- und Tochterorganisationen).

Schlagworte

Grundkapital, Mutterorganisation

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

20012502

Dokumentnummer

NOR40259580

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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