Förderuntergrenze und Kostenersatz
§ 10.
(1) Beträgt die errechnete Förderhöhe gemäß § 6 in einer Förderphase weniger als 800 Euro, wird keine Förderung ausbezahlt.
(2) Ein nach dieser Verordnung gewährter Zuschuss, der 15 000 Euro nicht übersteigt, wird um den Betrag von 500 Euro erhöht, um die Kosten der Antragsstellung teilweise zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Gesetzesnummer
20012502
Dokumentnummer
NOR40259581
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