Verbundene Organisationen
§ 9.
(1) Die maximale Förderhöhe gemäß § 8 steht dann, wenn mehrere verbundene Organisationen gemäß Abs. 2 eine Förderung beantragen, nur einmal gemeinsam zu.
(2) Als verbundene Organisationen im Sinne dieser Verordnung gelten juristische Personen, die über eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung einer Organisation am Grund- oder Stammkapitals einer anderen Organisation in einem Ausmaß von über 50% miteinander verbunden sind (Mutter- und Tochterorganisationen).
Schlagworte
Grundkapital, Mutterorganisation
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Gesetzesnummer
20012502
Dokumentnummer
NOR40259580
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