Feststellung durch einen fachkundigen Experten oder eine fachkundige Expertin
§ 17.
(1) Die Vollständigkeit und Richtigkeit der im Förderungsantrag enthaltenen Angaben, insbesondere zu den förderbaren Energiemehrkosten gemäß § 6, zum Nichtvorliegen der Gewinnorientierung der förderwerbenden Organisation laut Statuten sowie zum Nichtvorliegen eines laufenden Insolvenzverfahrens, ist durch einen fachkundigen Experten oder eine fachkundige Expertin, der oder die gemäß dem Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017), BGBl. I Nr. 137/2017, dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater angehört, oder von einer Bilanzbuchhalterin oder einem Bilanzbuchhalter gemäß dem Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 191/2013 im eigenen Namen zu Gunsten des Bundes festzustellen.
(2) Die AWS ist berechtigt, von einer förderwerbenden Organisation darüber hinaus gehende Feststellungen einer fachkundigen Expertin oder eines fachkundigen Experten anzufordern, wenn dies zur Beurteilung eines Ansuchens oder zu Prüfzwecken erforderlich ist.
(3) Die gemäß Abs. 1 zu treffenden Feststellungen des fachkundigen Experten oder der fachkundigen Expertin werden im Auftrag des Antragstellers getroffen und erstellt. Dabei sind die Haftungsbestimmungen des Punktes 7 der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB 2018) sowie Punkt 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bilanzbuchhalter 2018 anzuwenden. Der Höchstbetrag der Haftung beschränkt sich mit der maximal ausbezahlten Fördersumme.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Gesetzesnummer
20012502
Dokumentnummer
NOR40259588
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