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§ 2 CBAM-VG 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Vollzug von Rechtsakten der EU

§ 2.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind in Verbindung mit der CBAM-VO und den dazugehörigen Durchführungs- und delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission anzuwenden und regeln ausschließlich den Vollzug der CBAM-VO und der dazugehörigen Durchführungs- und delegierten Rechtsakte in Österreich. Die CBAM-VO inklusive der dazugehörigen Durchführungs- und delegierten Rechtsakte wird durch dieses Bundesgesetz keiner materiellen Auslegung zugeführt.

Schlagworte

Durchführungsakte

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

20012488

Dokumentnummer

NOR40259319

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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