Vollzug von Rechtsakten der EU
§ 2.
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind in Verbindung mit der CBAM-VO und den dazugehörigen Durchführungs- und delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission anzuwenden und regeln ausschließlich den Vollzug der CBAM-VO und der dazugehörigen Durchführungs- und delegierten Rechtsakte in Österreich. Die CBAM-VO inklusive der dazugehörigen Durchführungs- und delegierten Rechtsakte wird durch dieses Bundesgesetz keiner materiellen Auslegung zugeführt.
Schlagworte
Durchführungsakte
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024
Gesetzesnummer
20012488
Dokumentnummer
NOR40259319
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