Artikel 4
Bund- Land Wien-Steuerungsgruppe
(1) Die Steuerungsgruppe setzt sich insgesamt aus jeweils drei Vertretern der Vertragspartner zusammen.
(2) Die Steuerungsgruppe tritt auf Verlangen eines Mitgliedes zusammen und widmet sich der Auslegung, der Verrechnung und Prüfung der Kosten, dem Monitoring, der Festlegung der Evaluierungsinhalte gemäß Abs. 3, der erforderlichen Berichterstattung über die in Bezug auf die Vereinbarung relevante Planung sowie der partnerschaftlichen Lösung von Problemen jeweils im Rahmen dieser Vereinbarung. Für die Erstellung einer Prognose betreffend die gemäß Art. 2 anfallenden Realkosten stellen sich die Vertragspartner die relevanten Daten wechselseitig zur Verfügung.
(3) Die Steuerungsgruppe überprüft ab 1. Juni 2024 die mit der Vereinbarung erzielten Wirkungen. Die Evaluierung soll mit 31. Dezember 2024 abgeschlossen werden. Die Ergebnisse werden den jeweiligen Vertragspartnern vorgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024
Gesetzesnummer
20012484
Dokumentnummer
NOR40259259
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