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Artikel 5 Realkostenverrechnungsvereinbarung Bund – Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Artikel 5

Geltungsdauer und Kündigung

(1) Diese Vereinbarung wird befristet bis 30. Juni 2026 abgeschlossen. Im ersten Quartal 2026 werden die Vertragspartner über eine Weiterführung der Vereinbarung Gespräche führen.

(2) Den Vertragspartnern bleibt es unbenommen, diese Vereinbarung vor Ablauf der Befristung gemäß Abs. 1 im Einvernehmen aufzulösen, wobei insbesondere auf das Ergebnis der Evaluierung gemäß Art. 4 Abs. 3 Bedacht zu nehmen ist.

(3) Eine Kündigung der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B‑VG durch den Bund oder das Land Wien gilt gleichermaßen als Kündigung dieser Vereinbarung.

(4) Sollte zwischen dem Bund und allen Ländern eine Vereinbarung zur Verrechnung von über die nach den Art. 9 Z 1, 6 oder 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B‑VG verrechenbaren Kostenhöchstsätzen hinausgehenden Realkosten abgeschlossen werden, endet die gegenständliche Vereinbarung in Bezug auf die über die jeweiligen Kostenhöchstsätze des Art. 9 Z 1, 6 oder 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B‑VG verrechenbaren Realkosten ab Inkrafttreten der neuen Vereinbarung.

(5) Endet diese Vereinbarung nach Abs. 1, 2, 3 oder 4, so erfolgt eine Endabrechnung nach Art. 3.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024

Gesetzesnummer

20012484

Dokumentnummer

NOR40259260

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