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Artikel 1 Realkostenverrechnungsvereinbarung Bund – Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Artikel 1

Zielsetzung und Geltungsumfang

(1) Die Vertragspartner kommen überein, zur Bewältigung der Herausforderungen im Bereich der Grundversorgung für sämtliche in organisierten Unterkünften untergebrachten Personen sowie für in Einrichtungen für Pflege- und Betreuung, für Behindertenhilfe oder der Kinder- und Jugendhilfe untergebrachten vulnerablen Personen zusätzlich zu den Kostenhöchstsätzen der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B‑VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B‑VG), BGBl. I Nr. 80/2004, eine Verrechnung der Differenzbeträge zu ermöglichen, die sich aus den nach Art. 9 Z 1, 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B‑VG verrechneten Kostenhöchstsätzen und den tatsächlich entstandenen Kosten inklusive aller Steuern und Abgaben (Realkosten) ergeben, um das Angebot an Grundversorgungsquartieren in Wien weiterhin und nachhaltig sicherstellen zu können.

(2) Die Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG, die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B‑VG über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung, BGBl. I Nr. 48/2016 sowie die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B‑VG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird, BGBl. I Nr. 197/2022, bleiben unverändert in Kraft. Die gegenständliche Vereinbarung ergänzt diese lediglich im Verhältnis zwischen dem Bund und dem Land Wien.

Schlagworte

Pflegebetreuung, Kinderhilfe

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024

Gesetzesnummer

20012484

Dokumentnummer

NOR40259256

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