Administrative Aufgaben zu den Arbeitsgruppen
§ 3.
Zur administrativen Unterstützung sowie zur Koordination der Arbeitsgruppen gemäß § 2 nimmt das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- 1. die Dokumentation des Zusammenwirkens von Bundes- und Landesbehörden; insbesondere die Dokumentation der Beratungsergebnisse sowie deren Umsetzung und
- 2. die administrative Vor- und Nachbereitung von Sitzungen nach Absprache mit den jeweiligen Vorsitzenden.
Schlagworte
Bundesbehörde, Vorbereitung
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024
Gesetzesnummer
20012480
Dokumentnummer
NOR40258900
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