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§ 3 KoDiG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Administrative Aufgaben zu den Arbeitsgruppen

§ 3.

Zur administrativen Unterstützung sowie zur Koordination der Arbeitsgruppen gemäß § 2 nimmt das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. 1. die Dokumentation des Zusammenwirkens von Bundes- und Landesbehörden; insbesondere die Dokumentation der Beratungsergebnisse sowie deren Umsetzung und
  2. 2. die administrative Vor- und Nachbereitung von Sitzungen nach Absprache mit den jeweiligen Vorsitzenden.

Schlagworte

Bundesbehörde, Vorbereitung

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

20012480

Dokumentnummer

NOR40258900

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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