2. Abschnitt
Behördliches Zusammenwirken Koordination der zuständigen Behörden
§ 2.
Zur effizienten und wirksamen Koordinierung und zur Sicherstellung des behördlichen Zusammenwirkens aller zuständigen Bundes- und Landesbehörden in den Bereichen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 werden beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgende fachliche Arbeitsgruppen eingerichtet:
- 1. das Fachplenum,
- 2. sonstige erforderliche Arbeitsgruppen und
- 3. die Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung.
Schlagworte
Bundesbehörde
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024
Gesetzesnummer
20012480
Dokumentnummer
NOR40258899
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