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§ 16 KoDiG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Serviceleistungen für Audits

§ 16.

(1) Die Agentur unterstützt gemäß § 8 Abs. 2 Z 29 GESG die zuständige Behörde gemäß § 15 Abs. 1 und den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz insbesondere durch

  1. 1. die Dokumentation,
  2. 2. das Monitoring von Korrektur- und Präventivmaßnahmen,
  3. 3. Unterstützung bei Audits der Europäischen Kommission,
  4. 4. die Teilnahme an europäischen Gremien,
  5. 5. dem damit verbundenen Informationsaustausch und
  6. 6. Administration des Audit-Koordinierungsgremiums gemäß § 15 Abs. 7.

(2) Die Agentur kann im Auftrag der zuständigen Behörde gemäß § 15 Abs. 1 die Erstellung von Auditprogrammen, die Durchführung von internen Audits und die Ausbildung von Auditorinnen bzw. Auditoren sowie weitere Leistungen zum Thema Auditwesen gegen Entgelt anbieten.

(3) Die Agentur erstellt eine Zusammenfassung bis jeweils 31. März des Folgejahres aller im Jahr durchgeführten Audits im Überblick mit den entsprechenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen. Diese ist den für den jeweiligen Kompetenzbereich zuständigen Mitgliedern des Fachplenums gemäß § 5, der Arbeitsgruppe für Ressourcenplanung gemäß § 7 sowie dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln.

Schlagworte

Korrekturmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

20012480

Dokumentnummer

NOR40258913

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