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§ 4 KDD-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.2024

Einschränkung des Zugangs zu Vermittlungsdiensten

§ 4.

(1) Die KommAustria hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 51 Abs. 3 lit. b der Verordnung einen Antrag auf Anordnung der vorübergehenden Einschränkung des Zugangs der Nutzer zu dem betroffenen Dienst oder zu der betroffenen Online-Schnittstelle des Anbieters von Vermittlungsdiensten beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht hat binnen zwei Monaten über den gemäß Abs. 1 gestellten Antrag der KommAustria zu entscheiden und kann im Zuge dessen eine Höchstzahl von weiteren Zeiträumen für die Einschränkung des Zuganges gemäß Art. 51 Abs. 3 lit. b UAbs. 3 der Verordnung festlegen. Die KommAustria kann gegen diese Entscheidung Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

(3) Die KommAustria hat den Zeitraum der Einschränkung des Zuganges bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 51 Abs. 3 lit. b UAbs. 3 der Verordnung mit Bescheid zu verlängern.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20012478

Dokumentnummer

NOR40258861

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