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§ 67 TAMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Dokumentation des Wareneingangs im Einzelhandel

§ 67.

(1) Die Einzelhändlerin bzw. der Einzelhändler hat über den Bezug von Tierarzneimitteln und magistralen und offizinalen Zubereitungen sowie im Falle des § 49 Abs. 1 Z 2 auch von Arzneimitteln Aufzeichnungen zu führen und dabei folgende Angaben festzuhalten:

  1. 1. Lieferdatum
  2. 2. Name und Anschrift der Lieferantin bzw. des Lieferanten
  3. 3. eingegangene Menge
  4. 4. Bezeichnung und Zulassungsnummer der Veterinärarzneispezialität bzw. Arzneispezialität sowie gegebenenfalls die Darreichungsform und Stärke
  5. 5. bei Veterinärarzneispezialitäten bzw. Arzneispezialitäten die Chargennummer oder
  6. 6. Datum der Herstellung bei magistralen Zubereitungen.

(2) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sind für tierärztliche Hausapotheken elektronisch zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20012477

Dokumentnummer

NOR40258828

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