Dokumentation des Wareneingangs im Einzelhandel
§ 67.
(1) Die Einzelhändlerin bzw. der Einzelhändler hat über den Bezug von Tierarzneimitteln und magistralen und offizinalen Zubereitungen sowie im Falle des § 49 Abs. 1 Z 2 auch von Arzneimitteln Aufzeichnungen zu führen und dabei folgende Angaben festzuhalten:
- 1. Lieferdatum
- 2. Name und Anschrift der Lieferantin bzw. des Lieferanten
- 3. eingegangene Menge
- 4. Bezeichnung und Zulassungsnummer der Veterinärarzneispezialität bzw. Arzneispezialität sowie gegebenenfalls die Darreichungsform und Stärke
- 5. bei Veterinärarzneispezialitäten bzw. Arzneispezialitäten die Chargennummer oder
- 6. Datum der Herstellung bei magistralen Zubereitungen.
(2) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sind für tierärztliche Hausapotheken elektronisch zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Gesetzesnummer
20012477
Dokumentnummer
NOR40258828
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