Entsorgung von Arzneimitteln
§ 65.
Nicht verbrauchte oder abgelaufene Tierarzneimittel oder Arzneimittel sowie Arzneimittelreste im Wirkungsbereich dieses Gesetzes, mit Ausnahme von Suchtmitteln, sind gemäß den Vorgaben des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zu entsorgen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Gesetzesnummer
20012477
Dokumentnummer
NOR40258826
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