Aufbewahrungszeitraum einer tierärztlichen Verschreibung
§ 53.
Die tierärztliche Verschreibung in Form eines Rezeptes sowie die ihr gleichzuhaltenden Dokumente (§ 52 Abs. 2) sind von der verschreibenden Tierärztin bzw. dem verschreibenden Tierarzt in Original oder gegebenenfalls in Kopie sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Kontrolle vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Gesetzesnummer
20012477
Dokumentnummer
NOR40258814
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)