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§ 5 MinBestG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

Standort einer Geschäftseinheit

§ 5.

(1) Der Standort einer Einheit (§ 2 Z 1), die keine transparente Einheit ist, wird wie folgt bestimmt:

  1. 1. Die Einheit ist in jenem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem diese aufgrund des Ortes ihrer Geschäftsleitung, ihres Gründungsortes oder ähnlicher Kriterien als steuerlich ansässig gilt;
  2. 2. in allen anderen Fällen ist eine Einheit in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie gegründet wurde.

(2) Der Standort einer transparenten Einheit (§ 2 Z 12) wird wie folgt bestimmt:

  1. 1. Die transparente Einheit ist in jenem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie gegründet wurde, wenn sie die oberste Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe ist, oder sie verpflichtet ist, eine anerkannte PESRegelung anzuwenden;
  2. 2. in allen anderen Fällen gilt eine transparente Einheit als staatenlos.

(3) Der Standort einer Betriebsstätte wird wie folgt bestimmt:

  1. 1. Im Falle des § 2 Z 13 lit. a ist eine Betriebsstätte in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie als Betriebsstätte behandelt wird und nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen steuerpflichtig ist;
  2. 2. im Falle des § 2 Z 13 lit. b ist eine Betriebsstätte in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie aufgrund ihrer geschäftlichen Präsenz auf Nettobasis besteuert wird;
  3. 3. im Falle des § 2 Z 13 lit. c ist eine Betriebsstätte in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie sich befindet;
  4. 4. im Falle des § 2 Z 13 lit. d gilt die Betriebsstätte als staatenlos.

(4) Ist eine Geschäftseinheit gemäß Abs. 1 in zwei Steuerhoheitsgebieten gelegen, wird ihr Standort wie folgt bestimmt:

  1. 1. Wenn die Geschäftseinheit in zwei Steuerhoheitsgebieten gelegen ist, zwischen denen ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen besteht,
  1. a) ist sie in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie gemäß diesem Doppelbesteuerungsabkommen als steuerlich ansässig gilt;
  2. b) ist Z 2 anzuwenden, wenn das zwischen beiden Steuerhoheitsgebieten anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen vorsieht, dass die zuständigen Behörden die steuerliche Ansässigkeit der Geschäftseinheit in gegenseitigem Einvernehmen regeln und keine Einigung erzielt wird;
  3. c) ist Z 2 anzuwenden, wenn das zwischen beiden Steuerhoheitsgebieten anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen keine Entlastung von der Doppelbesteuerung vorsieht, wenn die Geschäftseinheit in beiden Steuerhoheitsgebieten steuerlich ansässig ist.
  1. 2. Wenn die Geschäftseinheit in zwei Steuerhoheitsgebieten gelegen ist, zwischen denen kein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen besteht,
  1. a) gilt sie in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem für das Geschäftsjahr der höhere Betrag an erfassten Steuern erhoben wurde, wobei die gemäß einer Hinzurechnungsbesteuerung gezahlten Steuern nicht berücksichtigt werden;
  2. b) und der erhobene Betrag der erfassten Steuern in beiden Steuerhoheitsgebieten gleich oder null ist, gilt sie in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem der gemäß § 48 berechnete Substanzfreibetrag auf Ebene der Geschäftseinheit höher ist;
  3. c) und sowohl der erhobene Betrag der erfassten Steuern als auch der Substanzfreibetrag in beiden Steuerhoheitsgebieten gleich oder null ist, gilt sie als staatenlos, es sei denn, es handelt sich um eine oberste Muttergesellschaft; in diesem Fall gilt sie als in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie gegründet wurde.

(5) Ist eine Muttergesellschaft infolge der Anwendung von Abs. 4 in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie keiner anerkannten PES‑Regelung unterliegt, gilt sie als der anerkannten PES‑Regelung des anderen Steuerhoheitsgebietes unterliegend, es sei denn, ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen steht deren Anwendung entgegen.

(6) Verlegt eine Geschäftseinheit ihren Standort im Laufe eines Geschäftsjahres, gilt sie als in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie zu Beginn des betreffenden Geschäftsjahres nach Anwendung der Abs. 1 bis 4 als gelegen galt.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258637

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