Kürzungen
§ 40.
Die laufenden erfassten Steuern (§ 37) einer Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr sind um die Beträge folgender Posten zu kürzen:
- 1. Laufender Steueraufwand betreffend Erträge, die von der Berechnung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste nach dem 3. Abschnitt ausgenommen werden;
- 2. nicht anerkannte auszahlbare Steuergutschriften (§ 2 Z 40), nicht-marktfähige und übertragbare Steuergutschriften sowie andere Steuergutschriften, die den laufenden Steueraufwand nicht vermindert haben; dies gilt bei nicht-marktfähigen und übertragbaren Steuergutschriften auch für
- a) das Entgelt für deren Übertragung beim originär Anspruchsberechtigten,
- b) die Differenz zwischen dem Nennwert und dem Kaufpreis beim Erwerber, soweit die Steuergutschrift im Geschäftsjahr zur Minderung der angepassten erfassten Steuern genutzt wird, und
- c) den Veräußerungsgewinn beim Erwerber aus der Weiterübertragung.
- 3. erstattete oder gutgeschriebene erfassten Steuern, die im Abschluss nicht als Verminderung des laufenden Steueraufwands behandelt wurden, ausgenommen für anerkannte auszahlbare Steuergutschriften (§ 2 Z 39) sowie marktfähige und übertragbare Steuergutschriften (§ 27 Abs. 4);
- 4. laufender Steueraufwand für eine unsichere Steuerposition und
- 5. laufender Steueraufwand, der voraussichtlich nicht binnen drei Jahren nach Ende des Geschäftsjahres entrichtet wird.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Gesetzesnummer
20012474
Dokumentnummer
NOR40263440
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