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§ 13 MinBestG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

zum Bezugszeitraum vgl. § 84 Abs. 3

Berechnung und Zurechnung des SES-Betrags

§ 13.

(1) Der Österreich für eine multinationale Unternehmensgruppe mit in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten zuzurechnende SES‑Betrag ist zu ermitteln, indem der gemäß Abs. 2 zu bestimmende Gesamtbetrag der SES der multinationalen Unternehmensgruppe mit dem gemäß Abs. 5 zu bestimmenden SES‑Prozentsatz für Österreich multipliziert wird.

(2) Der Gesamtbetrag der SES der multinationalen Unternehmensgruppe ist die Summe der SES‑Beträge sämtlicher niedrig besteuerter Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe. Der SES‑Betrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit ergibt sich aus der Anpassung des gemäß § 47 berechneten Ergänzungssteuerbetrages der niedrig besteuerten Geschäftseinheit gemäß den Bestimmungen der Abs. 3 und 4.

(3) Der SES‑Betrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit ist mit null anzusetzen, wenn in dem betroffenen Geschäftsjahr alle Eigenkapitalbeteiligungen der obersten Muttergesellschaft an der niedrig besteuerten Geschäftseinheit unmittelbar oder mittelbar von einer oder mehreren Muttergesellschaften gehalten werden, die für das betroffene Geschäftsjahr auf die niedrig besteuerte Geschäftseinheit eine anerkannte PES‑Regelung anzuwenden haben.

(4) Findet Abs. 3 keine Anwendung, entspricht der SES-Betrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit dem gemäß § 47 berechneten Ergänzungssteuerbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheit, vermindert um den einer Muttergesellschaft zuzurechnenden Anteil am Ergänzungssteuerbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheit, sofern dieser Anteil nach einer anerkannten PES‑Regelung zu entrichten ist.

(5) Der SES‑Prozentsatz für Österreich ist für jedes Geschäftsjahr und für jede multinationale Unternehmensgruppe nach der folgenden Formel zu ermitteln:

50 % ×

Zahl der Beschäftigten in Österreich(Anm. 1)

Zahl der Beschäftigten in allen SES-Steuerhoheitsgebieten

 

+

50 % ×

Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte in Österreich(Anm. 1)

Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte in allen SES-Steuerhoheitsgebieten

  

  1. 1. Ein SESSteuerhoheitsgebiet ist ein Steuerhoheitsgebiet, in dem im betroffenen Geschäftsjahr eine anerkannte SESRegelung in Geltung steht.
  2. 2. Die Zahl der Beschäftigten in Österreich ist die Gesamtzahl der Beschäftigten aller in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe.
  3. 3. Die Zahl der Beschäftigten in allen SESSteuerhoheitsgebieten ist die Gesamtzahl der Beschäftigten aller Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe, die in einem SESSteuerhoheitsgebiet gelegen sind.
  4. 4. Der Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte in Österreich ist die Summe des Nettobuchwerts der materiellen Vermögenswerte aller in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe.
  5. 5. Der Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte in allen SESSteuerhoheitsgebieten ist die Summe des Nettobuchwerts der materiellen Vermögenswerte aller Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe, die in einem SESSteuerhoheitsgebiet gelegen sind.

(6) Die Zahl der Beschäftigten entspricht der Zahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten aller in dem betroffenen Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten, einschließlich selbstständiger Auftragnehmer, sofern diese an der regulären Geschäftstätigkeit der Geschäftseinheit mitwirken. Materielle Vermögenswerte umfassen die materiellen Vermögenswerte aller in dem betroffenen Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten, jedoch keine Barmittel oder Barmitteläquivalente, immateriellen oder finanziellen Vermögenswerte.

  1. 1. Die Beschäftigten, deren Lohnkosten gemäß § 35 Abs. 1 in dem eigenen Abschluss einer Betriebsstätte erfasst und gemäß § 35 Abs. 2 angepasst wurden, sind dem Steuerhoheitsgebiet zuzurechnen, in dem die Betriebsstätte gelegen ist.
  2. 2. Materielle Vermögenswerte, die gemäß § 35 Abs. 1 in dem eigenen Abschluss einer Betriebsstätte erfasst und gemäß § 35 Abs. 2 angepasst wurden, sind dem Steuerhoheitsgebiet zuzurechnen, in dem die Betriebsstätte gelegen ist.
  3. 3. Die Zahl der Beschäftigten und die materiellen Vermögenswerte, die dem Steuerhoheitsgebiet einer Betriebsstätte zuzurechnen sind, sind für die Zahl der Beschäftigten und die materiellen Vermögenswerte des Steuerhoheitsgebiets des Stammhauses nicht zu berücksichtigen.

(7) Die Zahl der Beschäftigten und der Buchwert der materiellen Vermögenswerte einer Investmenteinheit sind von den Elementen der in Abs. 5 festgelegten Formel auszunehmen.

(8) Sind die Zahl der Beschäftigten und der Nettobuchwert der materiellen Vermögenswerte einer transparenten Einheit keiner Betriebsstätte zuzurechnen, sind sie den Geschäftseinheiten zuzurechnen, die in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem die transparente Einheit gegründet wurde, gelegen sind. Gibt es keine Geschäftseinheiten, denen die Zahl der Beschäftigten und der Nettobuchwert der materiellen Vermögenswerte der transparenten Einheit nach den Bestimmungen dieses Abs. zugerechnet werden kann, sind sie von den Elementen der in Abs. 5 festgelegten Formel auszunehmen.

(9) Entsteht den in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten durch den diesem Steuerhoheitsgebiet zuzurechnenden SES‑Betrag kein zusätzlicher zahlungswirksamer Steueraufwand für das betroffene Geschäftsjahr, ist in den nachfolgenden Geschäftsjahren der SES‑Prozentsatz des Steuerhoheitsgebietes solange mit null anzusetzen, bis den Geschäftseinheiten aufgrund des für das vorangegangene Geschäftsjahr zugerechneten SES‑Betrags ein zahlungswirksamer Steueraufwand entstanden ist, der insgesamt die Höhe des diesem Steuerhoheitsgebiet für das vorangegangene Geschäftsjahr zugerechneten SES‑Betrag erreicht.

(10) Die Zahl der Beschäftigten und der Nettobuchwert der materiellen Vermögenswerte der Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe, die in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind, dessen SES‑Prozentsatz für ein Geschäftsjahr gemäß Abs. 9 mit null anzusetzen ist, sind bei der Ermittlung des SES‑Prozentsatzes für Österreich für das betroffene Geschäftsjahr von den Elementen der in Abs. 5 festgelegten Formel auszunehmen.

(11) Die Abs. 9 und 10 kommen nicht für Geschäftsjahre zur Anwendung, in denen die Anwendung dieser Bestimmungen dazu führen würde, dass der SES‑Prozentsatz einer multinationalen Unternehmensgruppe in allen Steuerhoheitsgebieten, in denen im betroffenen Geschäftsjahr eine anerkannte SES‑Regelung in Geltung steht, mit null angesetzt würde.

(___________________

Anm. 1: Die Divison sollte in Bruchstrich-Schreibweise dargestellt werden. In der Regierungsvorlage des Mindestbesteuerungsgesetzes ist ein Bruchstrich in dieser Division enthalten. Sie wurde jedoch ohne Bruchstrich vom Parlament beschlossen .)

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258645

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